Wenn du BAföG beantragen möchtest, solltest du unbedingt darauf achten, welche Förderungsart du in Anspruch nehmen kannst. Dies hängt vor allem davon ab, ob du noch Schüler bist, studierst oder eine Ausbildung machst. Nachfolgend erfährst du mehr über die möglichen Förderungsarten beim BAföG.
- Vollzuschuss & Zuschläge: BAföG als Vollzuschuss erhältst du, wenn du noch Schüler bist. In diesem Fall musst du das Geld nicht zurückzahlen (siehe § 17 Abs. 1 BAföG). Einen Zuschuss in voller Höhe bekommst du laut der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung aber auch für die bei einer Ausbildung oder einem Praktikum im Ausland geleisteten Zuschläge. Für Bewilligungszeiträume, die nach dem 1. August 2008 beginnen, werden Auslandsstudiengebühren allerdings nur noch für bis zu einem Jahr in voller Höhe (maximal 4.600 Euro) übernommen. Danach erhältst du sie nur noch zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Staatsdarlehen.
- Zuschläge: Darüber hinaus gewährt dir der Staat nicht zurückzuzahlende Zuschläge (siehe § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG), wenn du behindert oder schwanger bist und deshalb über die maximale Förderungsdauer hinaus gefördert wirst. Diese Regelung gilt auch, wenn du aufgrund der Pflege oder Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren die Förderungshöchstdauer überschreitest. Der Kinderbetreuungszuschlag, den du ebenfalls nicht zurückzahlen musst, steht dir zu, wenn in deinem Haushalt Kinder leben, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (siehe § 14b BAföG).
- Mischung aus Zuschuss & unverzinsliches Staatsdarlehen: Als Student/Studentin bekommst du BAföG ausschließlich in Form einer Mischung aus Zuschuss und Darlehen (siehe § 17 Abs. 2 BAföG). Die als Zuschuss gewährte Hälfte brauchst du nicht zurückzahlen, die andere Hälfte ist als unverzinsliches Darlehen gestaltet, diese Hälfte musst du zurückzahlen.
- Verzinsliches Bankdarlehen: Ein verzinsliches Bankdarlehen wird dir nur in bestimmten Fällen bewilligt, zum Beispiel für eine Zusatzausbildung nach dem Studium, wenn sie für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist. Diese Variante kannst du z. B. beantragen, wenn du die für BAföG vorgesehene Förderungshöchstdauer überschritten hast und dennoch auf Unterstützung angewiesen bist (siehe § 15 Abs. 3a BAföG).
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