Vermögenswirksame Leistungen während des Studiums

Von vermögenswirksamen Leistungen (VL) können bereits Studierende profitieren, die einem Nebenjob nachgehen. Wir erklären, was vermögenswirksame Leistungen genau sind, welche Anlagemöglichkeiten es gibt und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Voraussetzungen für den Bezug von VL

Auch, wer als Teilzeitkraft arbeitet, kann vermögenswirksame Leistungen beziehen. Diese werden entsprechend anteilig vom Arbeitgeber finanziert – vorausgesetzt, der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich vermögenswirksame Leistungen. Es hängt vom Tarifvertrag bzw. den betrieblichen Vereinbarungen ab, ob und wie viel der Arbeitgeber von der Sparrate übernimmt. Manchmal wird lediglich ein Teil durch den Arbeitgeber finanziert, manche Arbeitgeber übernehmen die komplette Sparrate von bis zu 40 €.

Vermögenswirksame Leistungen sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. In einigen Branchen sind sie jedoch im Tarifvertrag festgeschrieben. Arbeitnehmer können monatlich höchstens 40 € als VL erhalten.

Um die vermögenswirksame Leistung zu erhalten, muss zunächst ein Sparvertrag zur Einzahlung der VL abgeschlossen werden. Bei Abschluss des Vertrags erhält man ein Formular für den Arbeitgeber, auf dem diese mit seiner Unterschrift bestätigt, den besprochenen Betrag in den Vertrag einzuzahlen.

Die Möglichkeiten des VL-Sparens

Schon Studierende können VL-Verträge nutzen, um den Grundstein ihres Vermögensaufbaus zu legen. Dabei sind die Anlagemöglichkeiten für die VL vielseitig. Hierbei kommt es ganz darauf an, womit der Sparer sich am wohlsten fühlt, auf welches Ziel er hin sparen möchte oder ob er einfach in einen bereits bestehenden Vertrag investieren will.

Eine VL bietet unterschiedlichste Anlagemöglichkeiten. Denkbar ist die Anlage der vermögenswirksamen Leistung unter anderem in einen Bausparvertrag oder auch in einen Aktienfonds oder ETF.

Ein VL-Sparvertrag läuft meist über einen Zeitraum von sieben Jahren. Dabei handelt es sich beim siebten Jahr um das sogenannte Ruhejahr. Um auch im Ruhejahr nicht auf die Arbeitgeberzuschüsse verzichten zu müssen, kann schon in dieser Zeit ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Nach Ablauf des siebten Jahres steht das Geld aus dem VL-Vertrag sowie gegebenenfalls die Arbeitnehmersparzulage zur freien Verfügung.

Zuschuss vom Staat – die Arbeitnehmersparzulage

Für Geringverdiener gibt es beim VL-Sparen eine jährliche Arbeitnehmersparzulage vom Staat. Diese sollte natürlich mitgenommen werden. Wer jährlich über ein zu versteuerndes Einkommen von unter 20.000 € verfügt, erhält die staatliche Arbeitnehmersparzulage. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag. Die Zulage ist in der Steuererklärung geltend zu machen.

Um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, kann es sich sogar lohnen, eine VL privat zu finanzieren, wenn der Arbeitgeber sich nicht beteiligt. In diesem Fall zieht der Arbeitgeber das Geld vom Gehalt ab, um es auf das Sparkonto für die vermögenswirksame Leistung zu zahlen.

Flexibel bleiben

Studierende bleiben eher selten über einen langen Zeitraum bei demselben Arbeitgeber. Daher muss bedacht werden, wie der Sparplan genutzt und gestaltet wird, um bestmögliche Flexibilität zu ermöglichen – zum Beispiel, wenn das Studium für eine bestimmte Zeit im Ausland fortgesetzt wird. Bei einem Arbeitgeberwechsel im Inland kann die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen ohne Probleme auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.

Bei einem Job im Ausland sieht das anders aus. Allerdings können sich beispielsweise Grenzgänger mit Wohnsitz im Inland und Job im benachbarten Ausland auch vom ausländischen Arbeitgeber die Sparrate in den Vertrag einzahlen lassen. Dafür muss der Arbeitgeber eine andere Person mit der Überweisung bzw. Einzahlung beauftragen.

VL-Vertrag ruhen lassen

In den meisten Fällen ist es während eines oder mehrerer Auslandssemester aber wohl die beste Lösung, den Vertrag ruhen zu lassen. In der Zeit, in der der Vertrag ruhen gelassen wird, werden keine neuen Beiträge eingezahlt. Die angesparte Summe steht dann zwar nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit zur Verfügung, aber die staatliche Förderung bleibt erhalten.

Ein VL-Vertrag kann natürlich auch gekündigt werden. Dafür muss die entsprechende Geldanlage gekündigt werden und dem Arbeitgeber muss mitgeteilt werden, dass er die Beteiligung an der vermögenswirksamen Leistung nicht mehr einzahlen soll. Wird aber das Geld nicht dringend benötigt, ist von der Kündigung abzuraten. Die Arbeitnehmersparzulage wird nämlich immer erst am Ende der Vertragslaufzeit ausgezahlt und entfällt damit. Der Staat belohnt Durchhaltevermögen. Zudem können je nach Geldanlage weitere Gebühren bei der Kündigung fällig werden.

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