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erstellt am: 23.06.2007 Thema: § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Autor: Markus Verlängert nach § 5a ein einjähriger Auslandsaufenthalt während des Studiums die Förderhöchstdauer? Zur Info: § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Auslandsauftenhalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist oder die Förderungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet. Leider gibt es wohl unterschiedliche Erfahrungen. Bei einigen scheint ein Auslandsstudium bei den Fachsemestern unberücksichtigt zu bleiben, andere hingegen erhalten nur noch ein verzinsliches Darlehen (Abschlussförderung). Hat sich einer der Glücklichen explizit auf § 5a bezogen? |
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