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Hauptthema: Verständnisprobleme

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erstellt am: 23.06.2007
Thema: § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten

Autor: Markus

Verlängert nach § 5a ein einjähriger Auslandsaufenthalt während des Studiums die Förderhöchstdauer?

Zur Info:
§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Auslandsauftenhalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist oder die Förderungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet.


Leider gibt es wohl unterschiedliche Erfahrungen. Bei einigen scheint ein Auslandsstudium bei den Fachsemestern unberücksichtigt zu bleiben, andere hingegen erhalten nur noch ein verzinsliches Darlehen (Abschlussförderung).

Hat sich einer der Glücklichen explizit auf § 5a bezogen?
von: Christoph geantwortet am: 20.08.2007
Re: Antwort (Titel?)
Hallo,

ich habe im Ausland 8 Monate studiert. Das Studentenwerk korrigierte daraufhin die Förderungshöchstdauer um ein Semester (6 Monate). Jetzt werde ich mich demnächst mit dem Bundesverwaltungsamt um die Anerkennung der zwei Monate streiten müssen.

Aber warum soll es nach dem Auslandsstudium nur ein Darlehen geben? In § 5a steht davon nichts. Dieser § regelt nur die Berechnung der Förderungshöchstdauer. Und bis zu dieser Förderungshöchstdauer erhälst Du Leistungen gemäß Deinem Anspruch.
von: Markus geantwortet am: 20.08.2007
Re:Re:Antwort
Das Bafög Amt erhöht die Förderungsdauer maximal 2 Semester aber nur, wenn man während des Auslandsaufenthalts keine Urlaubssemester einlegt.

Mit zwei Urlaubssemestern und 10. Fachsemestern erhält man also nur noch ein verzinsliches Darlehen.



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