BAföG Förderdauer

Wird dir BAföG gewährt, erhältst du diese staatliche Förderung nur für einen begrenzten Zeitraum. Dieser ist für Schüler bzw. Schülerinnen und Studierende unterschiedlich lang. Außerdem gibt es andere Faktoren, die die Förderungshöchstdauer beeinflussen. Wir stellen sie dir vor.


Grundsätzliches zur Förderdauer

Die Förderungshöchstdauer richtet sich prinzipiell nach der Regelstudienzeit der von dir gewählten Fachrichtung bzw. nach den Regelungen in § 15a BAföG (Berufsausbildungsförderungsgesetz). Außerdem hängt die Förderungsdauer von der Art der Ausbildung ab. Die Förderung mit BAföG beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem deine Ausbildung startet. Allerdings gilt hier, dass du frühestens ab dem Monat gefördert wirst, indem du den BAföG-Antrag gestellt hast. Je früher du also BAföG beantragst, desto früher bekommst du die monatlich ausgezahlte Förderung. Prinzipiell endet die Ausbildung mit der bestandenen Abschlussprüfung oder mit der planmäßig endenden Ausbildungszeit (im Falle einer nicht vorgesehenen Prüfung). Bis zu diesem Zeitpunkt bekommst du auch BAföG.

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Förderungshöchstdauer für Schüler

Bist du noch Schüler oder Schülerin, etwa an einer Fachoberschule und wohnst nicht bei deinen Eltern, steht dir BAföG zu. Das gleiche gilt, wenn du eine Klasse für die berufliche Ausbildung absolvierst oder die 10. oder eine höhere Klasse besuchst.

Bist du Schüler/Schülerin einer Berufsaufbauschule oder Berufsfachschule, bekommst du die Förderung durch BAföG so lange, wie du die Schule oder Ausbildungsstädte besuchst. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass du eine Klasse wiederholen musst. Auch unterrichtsfreie Zeit wird nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Förderung für den Zeitraum gewährt wird, der für die reguläre schulische Ausbildung angesetzt ist.

Als Schüler/Schülerin eines Abendgymnasiums wird dir BAföG nur für die Zeit gewährt, in der du sozusagen Vollzeitlernende(r) bist. Die Förderungshöchstdauer umfasst hier die letzten drei Halbjahre deines Vollzeitschulbesuchs.

Beim Besuch eines staatlichen Kollegs erhältst du BAföG für den kompletten Zeitraum des Schulbesuchs, der meist drei Jahre umfasst.

Bist du Schüler/Schülerin an einer Abendhauptschule bzw. Abendrealschule, bekommst du nur für das letzte Schuljahr vor deinem Abschluss BAföG.

Förderungsdauer für Studierende

Die Förderungshöchstdauer für Studierende wird gemäß § 15a Abs.1 BAföG bestimmt durch die Regelstudienzeit der jeweiligen Fachrichtung deines Studienganges. Praktika und Prüfungen gehören zur Regelstudienzeit, die sich um die entsprechenden Zeiträume verlängert. Im sogenannten Grundstudium (1. Bis 4. Semester) musst du noch keine Leistungsnachweise erbringen. Erst ab dem fünften Semester sind solche Nachweise notwendig, um deine Förderung zu gewährleisten. Folgende Regelstudienzeiten können dir als Maßstab dienen:

  • 9 Semester: Universitätsstudiengänge (und vergleichbare Studiengänge)
  • 8 Semester: Fachhochschulstudiengänge inklusive Praxiszeiten
  • 7 Semester: Lehramtsstudiengänge (Primarstufe und Sekundarstufe I)
  • 2 Semester: Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge
  • 12 Monate: Ausbildungen mithilfe eines Fernstudiums

Laut § 15a Abs. 3 BAföG ist auch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um ein Semester möglich, wenn eine Fremdsprache erlernt werden muss, die für deinen Studiengang notwendig ist.

Hast du für höchstens ein Jahr im Ausland studiert, wird dieses bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer für dein Inlandsstudium nicht berücksichtigt. Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn das Studium im Ausland laut deiner Ausbildungsordnung kein notwendiger Teil deiner Ausbildung im Inland war.

Möchtest du während deines Studiums die Fachrichtung wechseln, werden dir laut § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG die bis zum Wechsel absolvierten Semester in der bisherigen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet.

Deine Förderungshöchstdauer wird automatisch begrenzt, wenn du deine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestehst. Die Förderung endet dann in dem Monat, in welchem du die zur Fortführung der Ausbildung notwendige Prüfung bzw. Teilprüfung abgelegt hast.

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