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Gesetzestexte - Auslandsbafög


Im folgenden listen wir die wichtigsten Paragraphen im Zusammenhang mit Auslandsbafög auf.

§ 5: Ausbildung im Ausland

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

  1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
  2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
  3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (aufgehoben)

(4) Absatz 2 Nr. 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist; Absatz 2 Nr. 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind; bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern.


§ 5a: Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach Satz 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.


§ 6: Förderung der Deutschen im Ausland
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

§ 16: Förderungsdauer im Ausland

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 1.01.2008 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte.



2. BAföG-Auslandszuschlagsverordnung ab dem 01.08.2008

§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf

(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:
  1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird (§ 2),
  2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),
  3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
  4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5)


Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.


§ 2 Höhe der Auslandszuschläge

(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer Ausbildung

in Europa für
Bosnien Herzegowina 90 €
Island 165 €
Kroatien 60 €
Mazedonien 60 €
Moldau 90 €
Norwegen 140 €
Russische Föderation 100 €
Serbien, Montenegro 60 €
Ukraine 90 €
Weißrussland 90 €
in Afrika für
Ägypten 60 €
Äthiopien 90 €
Botsuana 90 €
Burkina Faso 115 €
Cote d'Ivoire 145 €
Gabun 200 €
Ghana 90 €
Kamerun 145 €
Kenia 90 €
Kongo, Demokratische Republik 200 €
Madagaskar 115 €
Marokko 60 €
Namibia 60 €
Nigeria 175 €
Ruanda 145 €
Sambia 90 €
Senegal 115 €
Sierra Leone 145 €
Simbabwe 90 €
Sudan 145 €
Südafrika 60 €
Tansania 90 €
Tschad 255 €
Tunesien 60 €
Uganda 90 €
in Amerika für
Argentinien 60 €
Bolivien 90 €
Brasilien 80 €
Chile 60 €
Costa Rica 90 €
Ecuador 90 €
EI Salvador 115 €
Guatemala 115 €
Haiti 145 €
Honduras 115 €
Jamaika 145 €
Kanada 85 €
Kolumbien 90 €
Kuba 145 €
Mexiko 90 €
Nicaragua 90 €
Paraguay 90 €
Peru 115 €
Trinidad und Tobago 115 €
Uruguay 60 €
Venezuela 90 €
USA 120 €
in Asien für
Armenien 115 €
Aserbaidschan 90 €
China 95 €
Georgien 90 €
Indien 90 €
Indonesien 90 €
Iran 90 €
Israel 60 €
Japan 315 €
Jemen 90 €
Jordanien 90 €
Kasachstan 90 €
Kirgisistan 90 €
Korea, Demokratische Volksrepublik 175 €
Korea, Republik 145 €
Libanon 90 €
Malaysia 90 €
Nepal 90 €
Pakistan 90 €
Philippinen 90 €
Singapur 90 €
Sri Lanka 90 €
Syrien 115 €
Tadschikistan 115 €
Taiwan 90 €
Thailand 90 €
Türkei 90 €
Turkmenistan 90 €
Usbekistan 90 €
Vereinigte Arabische Emirate 90 €
Vietnam 90 €
in Australien/Ozeanien für
Australien 85 €
Neuseeland 85 €
 

(2) Für die in Absatz 1 nicht genannten Staaten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird der Auslandszuschlag auf monatlich 50 Euro festgesetzt. In diesen Fällen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ein höherer Zuschlag festgesetzt werden, wenn dies zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforderlich ist.

(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so gilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Regelung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2 Abs. 1 fort.


§ 3 Studiengebühren

(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro geleistet.

(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn
  1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder
  2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.

(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.


§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort

(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.

(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.


§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.


§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung

Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.


§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderung durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die in §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.





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